FamilienrechtScheidungsrecht  Unterhaltsrecht



Familienrecht

  1. Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber dem Kind
  2. Übertragung von Vermögenswerten
  3. Scheidung der Ehe
  4. Berechnung des Trennungsunterhaltes

1. Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber dem Kind

Wird der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber dem Kind durch den Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht, ist für eine schlüssige Klage zur Begründung der Bedürftigkeit darzustellen, dass der Elternteil seinen Bedarf nicht aus eigener Erwerbstätigkeit oder nicht subsidiären Sozialleistungen decken kann, so Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.2.2006 - 12 UF 130/05 -.

Der Sozialhilfeträger kann sich folglich zur Darlegung der Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern nicht allein auf deren Sozialhilfebezug berufen. Maßgeblich ist allein, ob die Eltern bei Ausschöpfung der Erwerbsobliegenheit auf Arbeitseinkommen oder selbsterworbene Rentenansprüche hätten zugreifen können. Kann dies nicht dargestellt werden, ist die Klage des Sozialhilfeträgers unzureichend begründet. D4/D13594

2. Übertragung von Vermögenswerten

Eine Übertragung von Vermögenswerten (etwa die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem von beiden Parteien bewohnten Haus) in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stellt keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar, sondern eine unbenannte Zuwendung. Dies verschließt die Möglichkeit, etwa wegen Scheiterns der Beziehung und aus Gründen groben Undankes die Rückübertragung des hälftigen Eigentums beanspruchen zu können.

Auch in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann eine entsprechende unbenannte Zuwendung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden, so Beschluss des OLG Naumburg vom 14.2.2006 - 8 W 4/06 -.

Dabei erfolgt ein entsprechender Ausgleich in der Regel durch Zahlung in Geld. Nur ausnahmsweise kann eine Rückübertragung verlangt werden, wenn nur dadurch ein untragbarer Zustand vermieden werden kann. In der gerichtlichen Praxis kommt eine entsprechende dingliche Rückgewähr sehr selten vor. D4/D13705

3. Scheidung der Ehe

Die Scheidung der Ehe kann auch vor Ablauf von drei Jahren der Trennung gegen den Willen eines der Ehegatten ausgesprochen werden, wenn nach Vollendung eines Trennungsjahres der andere Ehegatte einseitig von einer nicht umkehrbaren Zerrüttung der Ehe ausgeht, so Urteil des OLG Zweibrücken vom 6.4.2006 - 6 UF 208/05 -.

Für eine Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten nach Ablauf eines Trennungsjahres genügte dem Gericht die unumstößliche und eindeutig zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Ehefrau, die Ehe nicht wieder herstellen zu können, um ein endgültiges Scheitern anzunehmen. D4/D13595

4. Berechnung des Trennungsunterhaltes

Verliert die Ehefrau in der Trennungszeit (vor Scheidung der Ehe) ihren bisherigen Arbeitsplatz, weil sie von einem anderen Mann ein Kind bekommt, sind ihm Arbeitseinkünfte bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes fiktiv anzusetzen. D. h.: In die Unterhaltsberechnung wird weiterhin „fiktiv“ ein Eigeneinkommen der Ehefrau eingestellt, das sie ohne Geburt des Kindes aus der Beziehung mit einem anderen Mann erzielt hätte - so Urteil des OLG Köln vom 13.10.2005 - 12 UF 67/05 -.