siehe auch Veröffentlichungen

Mietrecht

In dem umfassenden Rechtsgebiet des Mietrechts vertreten wir Mandanten mit den verschiedensten Fallgestaltungen. Dabei spielt neben dem Wohnraummietrecht auch das gewerbliche Mietrecht über Geschäftsräume, Lagerstätten und wirtschaftliche genutzte Grundstücke eine zunehmende Rolle.

In beiden Bereichen geht es vor allem um

  • Entwurf und Prüfung von Mietverträgen
  • Fragen zur Berechtigung zur Mietminderung und Mangelbeseitigung
  • Fragen zur Berechtigung einer Mieterhöhung
  • korrekte Abrechnung der Betriebskosten
  • Kündigung und Kündigungsschutz
  • Räumung und Räumungsschutz
  • Erhebung und Rückzahlung einer Mietkaution
  • Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen

Daneben gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die je nach Fallgestaltung relevant sein können. Dies sind im Bereich des Wohnraummietrechts z.B. Fragen zur Modernisierung, Untermiete, Vorkaufsrecht, Wechsel einer der Parteien des Mietvertrags, befristete Mietverhältnisse u.v.m. Beim Gewerberaummietrecht sind zudem die Themen Konkurrenzschutz und Betriebspflicht von großer praktischer Bedeutung.

Aktuelle Rechtsprechung zum Thema:

Nebenkostenabrechnung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums bei beendetem Mietverhältnis (BGH, Urteil v. 09.03.2005; Az.: VIII ZR 57/04):

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; eine vorherige Klage auf Erteilung der Abrechnung ist nicht erforderlich. Allerdings ist der Vermieter wiederum nicht gehindert, die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und mit seiner Forderung aufzurechnen; dies kann er selbst nach Rechtskraft eines der mieterseitigen Klage stattgebenden Urteils noch tun.

Kündigungsverzicht bei Staffelmietvereinbarung (BGH, Urteil v. 14.06.2006; Az.: VIII ZR 275/04):

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557 a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von 4 Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557 a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet.

Unwirksame Vereinbarung von Schönheitsreparaturen bei starrem Fristenplan (BGH, Urteil v. 05.04.2006; Az.: VIII ZR 178/05):

Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Eine solche Regelung im Mietvertrag ist daher unwirksam und bewirkt keine Pflichten des Mieters.

Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Mietrecht:

Rechtsanwältin Ann Katrin Brambrink

Tel.: 05241 / 234710

email: kb@ra-bbk.de