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Versicherungsrecht
- Versicherungsfall Arbitslosigkeit
- Rechtsschutzversicherung (Baurisikoklausel ARB 94)
- Haftpflichtversicherung (für Eigenschäden!)
- Gebäudeversicherung
1. Versicherungsfall Arbeitslosigkeit
Es sollte eine etwaige Kreditversicherung (Restschuldversicherung), die z. B. im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Kfz abgeschlossen ist und die die Rückzahlung eines Kredits für den Fall der Arbeitslosigkeit absichert, nicht übersehen werden.
Ein Urteil des BGH vom 11.5.2005 befasst sich mit einer solchen Versicherung und hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der versicherte Arbeitnehmer war vor seiner Arbeitslosigkeit für eine GmbH tätig, an der er selbst zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Der Versicherer lehnte es ab, Versicherungsleistungen zu erbringen, weil nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der versicherte Arbeitnehmer „nicht bei seinem Ehepartner beschäftigt sein darf“.
Hierzu hat der BGH entschieden, dass diese „Ehegattenklausel“ als Risikobegrenzungsklausel eng auszulegen ist, der versicherte Arbeitnehmer nicht damit zu rechnen braucht, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht wurden. Wegen der Unabwägbarkeiten (bei welchem Grad der Beteiligung an der GmbH ist die Grenze zu ziehen) durfte der Versicherer den Versicherungsschutz in dem Fall nicht mit Hinweis auf die „Ehegattenklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen versagen.
Der Versicherer wollte Versicherungsschutz außerdem deshalb versagen, weil der Arbeitnehmer zu seinem Arbeitslosengeld monatlich 160,00 € hinzuverdiente und nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen die versicherte Arbeitslosigkeit u. a. nur dann vorliegt, wenn der Versicherte „nicht gegen Entgelt tätig ist“. Nach dem Urteil des BGH ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte „nicht gegen Entgelt tätig ist“ intransparent und nach § 307 BGB unwirksam.
Wegen der zum Arbeitslosengeld hinzuverdienten 160,00 € monatlich durfte daher der Versicherungsschutz auch nicht versagt werden. (RA Knöllner, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Arbeitsrecht)
2. Rechtsschutzversicherung (Baurisikoklausel ARB 94)
Für eine rechtliche Auseinandersetzung eines Kapitalanlegers mit einem Finanzdienstleister wegen fehlerhafter Beratung anlässlich der Beteiligung an einer Publikums KG (Kommanditgesellschaft), die sich auch mit dem Erwerb, der Errichtung und Verwaltung von Wohn-, Büro- und Geschäftshäusern befasst, kann ein Rechtsschutzversicherer Kostenschutz nicht mit Hinweis auf die Baurisikoklausel (§ 3 in der gebräuchlichen Fassung der ARB 94) versagen. Geht es nicht um die Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens, sondern um die Finanzierung eines Gesellschaftsanteils, greift die Baurisikoklausel nicht (LG Bielefeld, Urteil vom 22.3.2006, Spektrum für Versicherungsrecht 2006, S. 50 f. mit Anmerkung RA Knöllner).
3. Haftpflichtversicherung (für Eigenschäden!)
Alle Opfer, die gegen einen vermögenslosen Schädiger ihre titulierten Schadensersatzansprüche letztendlich nicht realisieren können, weil der Schädiger keine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hat, sollten einen Blick in ihre eigenen Haftpflichtversicherung und die dazugehörigen Bedingungen werfen! Denn einige Haftpflichtversicherungen enthalten gerade für diese Situation eine ergänzende Forderungsausfalldeckung, wonach die eigene Haftpflichtversicherung Schaden-ersatzansprüche des Versicherungsnehmers für erlittene Eigenschäden ausgleicht.
Hierzu hat das OLG Hamm mit Urteil vom 26.1.2005 entschieden, dass der eigene Haftpflichtversicherer auch dann eintrittspflichtig sein kann, wenn der vermögenslose Schädiger den Schaden vorsätzlich verursacht hat (es kommt auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen im Einzelfall an). Allerdings ist es bedingungsgemäß auch erforderlich, dass der Schädiger zum Zeitpunkt des Schadensereignisses und zum Zeitpunkt des vergeblichen Vollstreckungsversuchs seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. (RA Knöllner, Fachanwalt für Versicherungsrecht)
4. Gebäudeversicherung
Schutz des Mieters/ Nutzungsberechtigten bei einem von ihm in leicht fahrlässiger Weise verursachten Gebäudeschaden durch den Gebäudeversicherer des Vermieters!
Mit Urteil vom 13.9.2006 hat der 4. Senat des BGH (Versicherungssenat) seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherung durch ergänzende Vertragsauslegung so zu verstehen ist, dass der Gebäudeversicherer auf einen Regress beim Mieter verzichtet, wenn dieser den Gebäudeschaden leicht fahrlässig (nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht hat. Dies gilt nach der Entscheidung des 4. Senats vom 13.9.2006 auch dann, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, sich aus einer Privathaftpflichtversicherung schadlos zu halten. Darüber hinaus findet diese Rechtsprechung auch Anwendung, wenn die Wohnung berechtigter Weise unentgeltlich von einem Dritten (z. B. entfernter Verwandter) genutzt wird, der den Gebäudeschaden leicht fahrlässig verursacht hat.
Unter Beachtung der Rechtsprechung des 4. Senats des BGH (Versicherungssenat) hat auch der 8. Senat des BGH (Mietsachen) festgestellt, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Vermieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat, BGH 3.11.2004 - VIII ZR 28/04.
(Rechtsanwalt Knöllner, Fachanwalt für Versicherungsrecht)