Wohnungseigentumsrecht
Bei dem Kauf einer Eigentumswohnung sind diverse rechtliche Aspekte zu beachten. Neben der Übertragung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums sind vor allem die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft ergeben, von großer praktischer Bedeutung.
Aber auch bei bestehendem Wohnungseigentum spielen Fragen der Verwaltung, des Stimmrechts bei Eigentümerversammlungen, Bindung an Vereinbarungen und Beschlüsse und Zahlung des Hausgelds eine Rolle.
Insbesondere folgende Teilthemen stehen im Mittelpunkt:
- Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum
- Umfang des Sondernutzungsrechts
- Bestellung und Tätigkeit eines Verwalters
- Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan
- Zahlung des Hausgeldes und Verzug
- Erhebung von Instandhaltungsrücklage und Sonderumlage
- Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen
Aktuelle Rechtsprechung zum Thema:
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Urteil v. 02.06.2005; Az.: V ZB 32/05):
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.
Für Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft haften die Eigentümer nur dann, wenn sie eine persönliche Haftung ausdrücklich auf sich genommen haben. Gläubiger der Eigentümergemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zurückgreifen, das auch Ansprüche gegen Wohnungseigentümer und Dritte umfasst.
Versorgungssperre bei Hausgeldrückständen auch bei vermieteter Wohnung möglich (KG, Beschluss v. 26.11.2001, Az.: 24 W 7/10; MDR 2002, 574):
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann mit einfacher Mehrheit gegenüber einem säumigen Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre derart beschließen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von den zentralen Versorgungsleitungen abgetrennt werden (so genanntes "Ausfrieren").
Eine solche Versorgungssperre wegen Wohngeldrückständen kann (nach umstrittener Ansicht) auch dann durchgeführt werden, wenn die Wohnung des säumigen Eigentümers vermietet ist.
Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Wohnungseigentumsrecht:
Rechtsanwältin Ann Katrin Brambrink
Tel.: 05241 / 234710
email: kb@ra-bbk.de